Worin genau der erhöhte Koordinationsaufwand (durch Planung und Absprachen) bestand, wird dagegen aus den Ausführungen der Beklagten in den Rechtsschriften nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal auch sie davon spricht, dass die Aufgabengebiete der Klägerin und ihres Stellvertreters klar gegeneinander abgegrenzt gewesen seien (Duplik, S. 10, Rz. 33). Falls die Stelleninhaber nicht zueinander passten – so die Beklagte weiter –, berge das Jobsplitting Konfliktpotenzial. Bei der Klägerin und B. habe die Zu- - 17 -