Zur Erschwerung der externen Kommunikation lässt die Beklagte ausführen, externe Personen wüssten nicht, wer von den beiden Stelleninhabern der Leitung Finanzen welche Aufgaben erfülle. Zudem wüssten die Bürgerinnen und Bürger nicht, wer an welchen Tagen anwesend sei. Verlangten Kunden nach der Person A, sei aber an diesem Tag nur die Person B anwesend, müsse diese das Anliegen der Kundschaft aufnehmen und an die zuständige Person A weiterleiten, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden sei. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei es klar, dass Unternehmen ihren Kommunikationsaufwand reduzieren sollten, da dieser zum einen mit viel Zeit verbunden sei.