Dass diese Gründe für die Stellenzusammenlegung in Verletzung des Gehörsanspruchs der Klägerin bzw. der Begründungspflicht der Beklagten nicht schon im Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 (Klagebeilage 9) und im Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 offengelegt und transparent kommuniziert wurden, bedeutet nicht, dass der für die Beklagte ausschlaggebende Kündigungsgrund (unzulässig) nachgeschoben wurde; denn es bleibt dabei, dass das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin gekündigt wurde, weil aufgrund der vom Gemeinderat beschlossenen Stellenzusammenlegung ab 1. Januar 2022 die bislang von der Klägerin besetzte 50%-Stelle als Leite-