Genannt werden in diesem Zusammenhang ein "erhöhter Koordinationsaufwand", eine "Erschwerung der externen Kommunikation" und ein Konfliktpotenzial zwischen den beiden Stelleninhabern (vgl. Duplik, S. 12, Rz. 37). Dass diese Gründe für die Stellenzusammenlegung in Verletzung des Gehörsanspruchs der Klägerin bzw. der Begründungspflicht der Beklagten nicht schon im Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 (Klagebeilage 9) und im Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 offengelegt und transparent kommuniziert wurden, bedeutet nicht, dass der für die Beklagte ausschlaggebende Kündigungsgrund (unzulässig) nachgeschoben wurde;