2.2.2. Im schriftlichen Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 (Klagebeilage 12) begründete die Beklagte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin (sinngemäss) damit, dass deren 50%-Stelle als Leiterin Finanzen per 1. Januar 2022 mit derjenigen der Stellvertretung Leitung Finanzen zu einer Stelle mit einem Arbeitspensum von 80 bis 100% zusammengelegt werde und die Klägerin nicht bereit sei, die ihr angebotene Stelle mit einem Arbeitspensum von mindestens 80% zu übernehmen.