2.2. 2.2.1. Die Gründe für eine ordentliche Kündigung unbefristeter Anstellungsverhältnisse werden in Art. 5 Abs. 1 Personalreglement beispielhaft genannt. Der staatliche Arbeitgeber ist anders als der Private in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, so an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Daraus wird abgeleitet, dass er eine Kündigung nur aussprechen darf, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen (Entscheide des Personalrekursgerichts 2-KL.2012.1 vom 23. November 2012, Erw. II/3.23, und 2-KL.2002.50003 vom 16. April 2003, Erw. I/2/a mit Hinweis;