In diesem Vertrauen sei sie mit dem Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 und dem Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 enttäuscht worden, was zu einem krassen Missverhältnis der beteiligten Interessen geführt habe. Der Beklagten sei ein eigentliches venire contra factum proprium vorzuwerfen (BGE 129 III 493 E. 5.1).