Schliesslich verstosse das Verhalten der Beklagten gegen den Vertrauensgrundsatz. Sie (die Klägerin) habe darauf vertrauen dürfen, dass die am 17. August 2020 beschlossene neue Führungsorganisation der Abteilung Finanzen mit dem Jobsplitting bei der Leitungsfunktion Bestand habe und nicht ohne triftige Gründe und nicht schon kurz nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs wieder über Bord geworfen würde. In diesem Vertrauen sei sie mit dem Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 und dem Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 enttäuscht worden, was zu einem krassen Missverhältnis der beteiligten Interessen geführt habe.