Mit der erwähnten Zusammenlegung von zwei Teilzeitstellen, die erst im August 2020 geschaffen worden seien, um der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Leiterin Finanzen in Teilzeitanstellung zu ermöglichen, und der anschliessenden Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin werde es ihr sowie anderen Müttern, die neben der Kinderbetreuung lediglich ein Teilzeitpensum ausüben könnten, verunmöglicht, im Leitungsbereich der Abteilung Finanzen der Beklagten tätig zu sein. Dieses Verhalten der Beklagten sei willkürlich und geschlechterdiskriminierend, weil es in erster Linie Kindsmütter betreffe und benachteilige.