Zudem habe die Beklagte nie auch nur den Versuch unternommen, die freiwerdende 50%- Stelle des Stellvertreters Leiterin Finanzen nach der Ankündigung des Weggangs von B. wieder neu zu besetzen. Ferner müsse dem Betroffenen im Falle einer Kündigung aus organisatorischen Gründen eine Ersatzstelle angeboten werden, was im Falle der Klägerin nicht geschehen sei. Dass keine solche Stelle vorhanden gewesen wäre, werde vorsorglich bestritten.