Die Zuständigkeiten von ihr und B. seien gemäss Stellenbeschreibung klar gegeneinander abgegrenzt und extern kommuniziert worden. Die wichtigsten Mails hätten sie und B. an ihren arbeitsfreien Tagen sofort zur Erledigung an den anderen weitergeleitet. Ferienabwesenheiten hätten sie aufeinander abgestimmt, so dass immer zumindest eine Leitungsperson anwesend gewesen sei. Zudem habe die Beklagte nie auch nur den Versuch unternommen, die freiwerdende 50%- Stelle des Stellvertreters Leiterin Finanzen nach der Ankündigung des Weggangs von B. wieder neu zu besetzen.