Es liege keine echte Reorganisation vor, wenn – wie hier – die gleichen Aufgaben durch eine andere Person (mit einem höheren Beschäftigungsgrad) erledigt würden (AGVE 2008, S. 458). Abgesehen davon sei die Zusammenlegung dieser Stelle weder organisatorisch noch wirtschaftlich notwendig gewesen, sondern habe erklärtermassen lediglich einem "Wunsch" des Gemeinderats entsprochen. Auf einen angeblich enormen Koordinationsaufwand und eine angebliche Erschwerung der externen Kommunikation, die durch das Jobsplitting entstanden sein sollen, berufe sich die Beklagte erstmals im vorliegenden Verfahren. Dabei handle es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen.