Der vermutungsweise angerufene Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 Alinea 1 Personalreglement der Kündigung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen scheide schon deshalb aus, weil ihre Stelle nicht aufgehoben, sondern mit der Stelle Stellvertretung Leiterin Finanzen vereinigt worden sei und weiterhin zur Organisation der Beklagten gehöre. Es liege keine echte Reorganisation vor, wenn – wie hier – die gleichen Aufgaben durch eine andere Person (mit einem höheren Beschäftigungsgrad) erledigt würden (AGVE 2008, S. 458).