2. 2.1. In der Sache bringt die Klägerin vor, die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses sei ohne sachlich zureichenden Grund und damit auch in materieller Hinsicht widerrechtlich erfolgt. Ausserdem sei die Kündigung geschlechterdiskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG. - 14 -