Die Reorganisation, die letztlich zur Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses führte, wurde nicht an ihr vorbeigeplant und ohne ihre Konsultation beschlossen. Hingegen wurden ihre gegen die Stellenzusammenlegung vorgebrachten Argumente zu wenig erkennbar gewürdigt, gewichtet und gegen das Interesse der Beklagten an der Reorganisation der Abteilung Finanzen bzw. die für sie damit verbundenen Vorteile abgewogen. Infolgedessen ist die Kündigung mit formellen Mängeln behaftet, die sie widerrechtlich machen, obschon sie nicht als gravierend einzustufen sind. Auf die Rechtsfolgen der (formellen) Widerrechtlichkeit der Kündigung wird weiter unten zurückzukommen sein (siehe Erw. 3 hinten).