Daher erscheint dem Verwaltungsgericht auch die Sichtweise der Beklagten unzutreffend, dass sich die Kündigungsbegründung auf die wesentlichen Punkte beschränkt habe (Duplik, S. 20, Rz. 67), zu denen im Kündigungsentscheid gerade nichts gesagt wurde. Immerhin konnte die Klägerin aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens darauf schliessen, dass ihr Anstellungsverhältnis wegen ihrer Ablehnung zur Übernahme der aus der Stellenzusammenlegung entstandenen Vollzeitstelle als Leiterin Abteilung Finanzen und damit am ehesten aus organisatorischen, und nicht aus irgendwelchen anderweitigen, sich aus Art. 5 Abs. 1 Personalreglement ergebenden sachlichen Gründen ge-