In diesem Sinne wurde der Gehörsanspruch der Klägerin nicht nur dadurch verletzt, dass sie nicht (gehörig) zur Kündigungsabsicht der Beklagten angehört wurde, sondern auch durch eine ungenügende Begründung des Kündigungsentscheids, dem nicht zu entnehmen ist, welches die Gründe für die Stellenzusammenlegung waren. Daher erscheint dem Verwaltungsgericht auch die Sichtweise der Beklagten unzutreffend, dass sich die Kündigungsbegründung auf die wesentlichen Punkte beschränkt habe (Duplik, S. 20, Rz. 67), zu denen im Kündigungsentscheid gerade nichts gesagt wurde.