Ferner ist zu beanstanden, dass sich die Beklagte nie ernsthaft mit den Einwänden der Klägerin gegen die Stellenzusammenlegung anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 19. April 2021, beim Gespräch mit dem Gemeindeschreiber vom 27. Mai 2021 oder allfälligen weiteren Gelegenheiten (Gespräch mit dem Gemeindeschreiber vom 2. Juni 2021) befasst und auseinandergesetzt zu haben scheint. Jedenfalls fehlen im Zusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 (Klagebeilage 9) wie auch im schriftlichen Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 (Klagebeilage 12) – wie bereits erwähnt – jedwede Überlegungen dazu, weshalb dem Gemeinderat die