Rein theoretisch hätte somit die Beklagte allfällige von der Klägerin an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 oder in einem vorgängigen Gespräch mit Gemeindeschreiber D. erhobene Einwände gegen die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses zur Kenntnis nehmen, bewerten und in die Entscheidfindung einfliessen lassen können, wenn denn (im Einzelnen) über die beabsichtigte Kündigung gesprochen worden wäre. Dazu ist es aber nach dem oben Gesagten offenbar weder an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 noch in deren Vorfeld gekommen.