Es lässt sich gleichwohl nicht völlig ausschliessen, dass am 11. August 2011 erst über das Ob und Wie der Kündigung beratschlagt und noch kein definitiver Entscheid gefällt wurde. Rein theoretisch hätte somit die Beklagte allfällige von der Klägerin an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 oder in einem vorgängigen Gespräch mit Gemeindeschreiber D. erhobene Einwände gegen die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses zur Kenntnis nehmen, bewerten und in die Entscheidfindung einfliessen lassen können, wenn denn (im Einzelnen) über die beabsichtigte Kündigung gesprochen worden wäre.