An der Einschätzung, dass die Klägerin vor dem Kündigungsentscheid nicht gehörig zur Kündigungsabsicht der Beklagten angehört wurde, ändert auch der Umstand nichts, dass der Kündigungsentscheid der Beklagten allenfalls – entgegen der diesbezüglichen Darstellung der Klägerin – erst an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 fiel. Dies lässt sich trotz der Traktandenliste zur Gemeinderatssitzung vom 11. August 2021 mit dem darin aufgeführten Traktandum 7 (A.; Rückmeldung zum Stellenangebot Leiterin Finanzen [negativ] / Kündigung per Ende Jahr und Kommunikation nach aussen) nicht eindeutig widerlegen, obwohl der Umstand, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses für diese Sitzung