Vor diesem Hintergrund ist eine vorgängige Anhörung der Klägerin zur Kündigungsabsicht der Beklagten nicht nachgewiesen, erst recht keine solche, auf die sich die Klägerin angemessen hätte vorbereiten können. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 aufgrund der gesamten damaligen Umstände, namentlich wegen der von ihr selbst angeführten informellen Verlautbarungen des Gemeindeschreibers und der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin von Anfang August - 12 -