Daraus lässt sich nur schliessen, dass der Gemeinderat von Gemeindeschreiber D. nicht über den Inhalt eines solchen (Kündigungs- )Gesprächs mit der Klägerin orientiert wurde. An der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 selber wurde die Klägerin nicht zur Kündigungsabsicht der Klägerin angehört (Protokoll, S. 12 f.), was an der Befragung vor Verwaltungsgericht auch der Gemeindepräsident einräumte (Protokoll, S. 21).