wichtiger gewesen wäre als die Stellenzusammenlegung. Im Übrigen ist auch nicht erstellt, dass der Gemeinderat die Äusserungen der Klägerin zum Thema Stellenzusammenlegung, beispielsweise beim Gespräch vom 27. Mai 2021 gegenüber Gemeindeschreiber D. oder an der Sitzung vom 23. August 2021 gegenüber dem Gemeinderat, jemals zur Kenntnis genommen, gewürdigt und bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt hätte.