Das erscheint insofern nicht ganz richtig, als die Kündigung der nächste und somit ein weiterer Schritt zur Umsetzung der beschlossenen Reorganisation bedeutete, der erst an die Ablehnung des Stellenangebots seitens der Klägerin anknüpfte. Insofern hätte die Klägerin nach Ablehnung des Stellenangebots noch einmal separat zur Kündigungsabsicht der Beklagten angehört werden müssen, zumal, wie die Klägerin zu Recht einwendet, sich der Gemeinderat im Anschluss an die Ablehnung des Stellenangebots durch die Klägerin noch einmal hätte umbesinnen und auf eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin hätte verzichten können, falls ihm die Weiterbeschäftigung der Klägerin