Aus diesen Ausführungen der Beklagten erhellt, dass sie die Äusserungsmöglichkeiten der Klägerin zur beabsichtigten Reorganisation der Abteilung Finanzen mit Zusammenlegung der Teilzeitstellen Leiterin Finanzen und Stellvertretung Leiterin Finanzen gleichsetzt mit Äusserungsmöglichkeiten zur von der Beklagten beabsichtigten Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin. Das erscheint insofern nicht ganz richtig, als die Kündigung der nächste und somit ein weiterer Schritt zur Umsetzung der beschlossenen Reorganisation bedeutete, der erst an die Ablehnung des Stellenangebots seitens der Klägerin anknüpfte.