Demnach habe die Klägerin zahlreiche Male zur von der Beklagten beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen und darauf hinwirken können, dass von einer Kündigung Abstand genommen wird. Das Gespräch an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 hätte dazu dienen sollen, die Klägerin noch einmal zur Stellenzusammenlegung anzuhören, um sie schliesslich doch noch davon zu überzeugen, die von der Beklagten gewünschte Aufstockung ihres Arbeitspensums anzunehmen.