Der Gemeinderat habe diese Äusserungen zur Kenntnis genommen und beim Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 berücksichtigt. Zwecks Gehörsgewährung sei der Klägerin im Anschluss daran das Stellenangebot mit einem Arbeitspensum von 80 bis 100% als Leiterin Finanzen gemacht worden, das die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2021 abgelehnt habe. Demnach habe die Klägerin zahlreiche Male zur von der Beklagten beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen und darauf hinwirken können, dass von einer Kündigung Abstand genommen wird.