die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses abgezeichnet. Sie habe daher vom Kündigungsentscheid des Gemeinderats nicht überrascht sein können. Auch sei der Klägerin mehrfach Gelegenheit geboten worden, sich zu der von der Beklagten ins Auge gefassten Stellenzusammenlegung zu äussern, nämlich an der Gemeinderatssitzung vom 19. April 2021, an der sie selber verschiedene Varianten für die Reorganisation der Abteilung Finanzen präsentiert habe, und beim Gespräch mit dem Gemeindeschreiber vom 27. Mai 2021. Der Gemeinderat habe diese Äusserungen zur Kenntnis genommen und beim Stellenzusammenlegungsbeschluss vom 31. Mai 2021 berücksichtigt.