1.3. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe seit langem gewusst, dass der Gemeinderat beabsichtigt habe, die Abteilungsleitung Finanzen in einem 80%-Pensum erfüllen zu lassen, was im Zentrum mehrerer Diskussionen mit der Klägerin gestanden habe. Spätestens mit Zustellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 31. Mai 2021 (Klagebeilage 9) sei für die Klägerin klar ersichtlich gewesen, dass ihr Anstellungsverhältnis mit der Beklagten per 31. Dezember 2021 beendet und die Stelle der Leiterin Finanzen per 1. Januar 2022 neu ausgeschrieben würde, falls sie nicht bereit sein würde, ihr Arbeitspensum auf mindestens 80% (davon 20% im Home- Office) zu erhöhen.