Darin werde nicht einmal auf die angebliche Anhörung an der Sitzung vom 23. August 2021 Bezug genommen, sondern lediglich auf die Ablehnung des Stellenangebots mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2021 (Klagebeilage 10). Soweit also überhaupt von einer Gehörsgewährung gesprochen werden könnte, wäre diese höchstens pro forma erfolgt. Der Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 enthalte auch ansonsten praktisch keine Begründung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Die Beklagte habe Art. 5 Personalreglement zitiert, ohne sich auf einen der darin beispielhaft aufgelisteten sachlichen Kündigungsgründe zu berufen. Die Klägerin könne somit über den Kündigungsgrund nur mutmassen.