Mündlich eröffnet worden sei ihr die Kündigung jedenfalls nicht. Auch sei der Gemeinderat mit keinem Wort auf ihre Kritik betreffend Stellenzusammenlegung eingegangen, weder an der Gemeinderatssitzung selber noch im schriftlichen Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 (Klagebeilage 12), mit welchem bloss noch der bereits an der Gemeinderatssitzung vom 11. August 2021 gefasste Kündigungsentschluss formell umgesetzt worden sei. Darin werde nicht einmal auf die angebliche Anhörung an der Sitzung vom 23. August 2021 Bezug genommen, sondern lediglich auf die Ablehnung des Stellenangebots mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2021 (Klagebeilage 10).