beiden ein Jahr zuvor aufgeteilten 50%-Stellen (der Leiterin Finanzen und der Stellvertretung Leiterin Finanzen) vorschwebe. Im Nachgang dazu sei ihr das Stellenangebot mit einem Arbeitspensum von 80% unterbreitet worden. Dass sie (die Klägerin) sich an der Gemeinderatssitzung vom 23. August 2021 unaufgefordert und für die Beklagte überraschend zur Stellenzusammenlegung geäussert und diese kritisiert habe, dürfe nicht als Anhörung zur Kündigungsabsicht der Beklagten qualifiziert werden. Ob die Kündigung für diese Sitzung überhaupt traktandiert gewesen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Mündlich eröffnet worden sei ihr die Kündigung jedenfalls nicht.