rin Finanzen (Klagebeilage 10) nicht mehr betrieben, während sie (die Klägerin) selber nicht mit einer Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses gerechnet habe, hätte doch der Gemeinderat ebenso gut seinen irrationalen Stellenzusammenlegungsentscheid vom 31. Mai 2021 (Klagebeilage 9) erneut revidieren können. Darauf habe sie bis zuletzt gehofft. Die Darstellung der Beklagten, die Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses sei zwischen ihr und dem Gemeinderat oder einzelnen Mitgliedern vor dem Kündigungsentscheid vom 23. August 2021 je ein Gesprächsthema gewesen, sei unzutreffend.