Aufgrund der informellen Verlautbarungen des Gemeindeschreibers und der Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte bereits in der ersten August-Hälfte (am 11. August 2021) unwiderruflich zur Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses entschlossen habe, ohne der Klägerin vor Aussprache der Kündigung je mitzuteilen, wann, auf welchen Zeitpunkt und aus welchen Gründen sie zu kündigen gedenke. Ergebnisoffen habe jedoch die Beklagte den Auflösungsprozess schon nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 27. Juni 2021 mit Ablehnung des Stellenangebots mit einem Arbeitspensum von 80% als Leite-