An der Feststellung der Geschlechterdiskriminierung hat die Klägerin daher keinen weitergehenden persönlichen Nutzen. Insofern ist auf Antrag 1 der Klage insoweit nicht einzutreten. -7- 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist mit der vorerwähnten Ausnahme (gemäss Erw. 4 vorstehend) einzutreten.