Ferner kann eine Feststellung der Diskriminierung hilfreich sein, um eine Wiederholungsgefahr auszuschliessen (UEBERSCHLAG, a.a.O., Art. 5 N 17). Eine solche liegt jedoch bei einer geschlechterdiskriminierenden Kündigung nicht unbedingt auf der Hand. Obendrein können hier die Störungswirkungen einer geschlechterdiskriminierenden Kündigung (insbesondere der Erklärungsnotstand in einem Bewerbungsverfahren) bereits mit der Feststellung von deren Widerrechtlichkeit (in allgemeiner Form) beseitigt werden. An der Feststellung der Geschlechterdiskriminierung hat die Klägerin daher keinen weitergehenden persönlichen Nutzen.