Nach Abs. 2 von § 61 VRPG kann lediglich bei der Kostenauflage auf eine unterbliebene Mitteilung oder Stellungnahme Rücksicht genommen werden, wobei es sich dabei um eine Kann-Vor- schrift handelt und eine Kostenauflage an die Klägerin nur bei – hier nicht gegebener – unterbliebener Mitteilung des Begehrens vor Klageeinreichung in Betracht fiele (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, § 63 N 11 f.). Kommt hinzu, dass die Beklagte auf vollumfängliche Klageabweisung anträgt, keine Zugeständnisse an die Klägerin macht