Stellungnahme nicht abwartete, bevor sie am 22. September 2021 die Klage beim Verwaltungsgericht einreichte, oder die Beklagte, der es zumutbar gewesen wäre, innerhalb der angesetzten Frist oder zumindest noch vor Klageeinreichung Stellung zu nehmen, kann ebenfalls offenbleiben. Eine Sachurteilsvoraussetzung bildet ein vollständig durchgeführtes Vorverfahren ohnehin nicht.