3. Mit dem erwähnten Schreiben vom 7. September 2021 (Klagebeilage 14) leitete die Klägerin zugleich das in § 61 VRPG vorgeschriebene Vorverfahren ein, wobei dieses nicht vollständig durchgeführt wurde, indem sich der Gemeinderat Q. nicht (innerhalb der ihm von der Klägerin in diesem Schreiben angesetzten Frist bis 15. September 2021) zu den Forderungen der Klägerin vernehmen liess. Wen die Verantwortung für die unterbliebene Stellungnahme der Beklagten trifft – die Klägerin, weil die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen war und sie die vom Gemeindeschreiber mit dessen Mail vom 15. September 2021 (Klagebeilage 15) angekündigte