9 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) entgegen der publizierten Rechtsprechung des früheren Personalrekursgerichts (vgl. AGVE 2002, S. 590 f.) hier Anwendung findet, weil sich die Klägerin unter anderem auf eine geschlechterdiskriminierende Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses beruft, braucht nicht entschieden zu werden, nachdem die Klägerin mit Schreiben an den Gemeinderat Q. vom 7. September 2021 (Klagebeilage 14) und damit klar vor Ablauf der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung erhoben hat.