2. Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind gemäss § 48 Abs. 4 PersG innert sechs Monaten ab der Zustellung des Kündigungsschreibens einzureichen. Der Klägerin wurde der Protokollauszug zum Gemeinderatsbeschluss vom 23. August 2021 über die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses (Klagebeilage 12) auf den Schreibtisch gelegt, wo sie ihn am 27. August 2021 vorgefunden habe (Klage, S. 11, Ziff. 21; Klageantwort, S. 12, Rz. 30; Duplik, S. 3, Rz. 7).