eine vertragliche Erklärung darstellt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 450, 2006, S. 429). Streitigkeiten betreffend die Rechtmässigkeit der Kündigung einschliesslich der daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Folgen (Entschädigung wegen widerrechtlicher bzw. geschlechterdiskriminierender Kündigung) sind insofern vertraglicher Natur. Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig, die von der Klägerin mit Eingabe vom 22. September 2021 geltend gemachten Ansprüche im Klageverfahren zu beurteilen.