Die Parteien haben in Nachachtung von Art. 2 Abs. 1 des Personalreglements Q. vom 18. November 2010 (nachfolgend: Personalreglement [Klagebeilage 2]) öffentlich-rechtliche Anstellungsverträge (Klagebeilagen 3 und 5) abgeschlossen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung (des zweiten) dieser vertraglich begründeten Anstellungsverhältnisse mangels anderweitiger expliziter Regelung im Personalreglement und durch die kraft des Verweises in Art. 2 Abs. 1 Personalreglement subsidiäre Anwendung von § 48 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 (PLV; SAR 165.11) eine vertragliche Erklärung darstellt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [