1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 23. August 2021 widerrechtlich und geschlechterdiskriminierend ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung (Pönale) in Höhe von CHF 24'375.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 31. Dezember 2021 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Klageantwort vom 24. Januar 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 9. März 2022; Duplik vom 23. Mai 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.