A. 1. A. ist seit 1. März 2018 als Leiterin Finanzen bei der Einwohnergemeinde Q. angestellt. Ihr Arbeitspensum betrug ursprünglich 100%. Im Hinblick auf die bevorstehende Mutterschaft von A. beschloss der Gemeinderat Q. am 17. August 2020 ihrem Wunsch entsprechend, ihr Arbeitspensum nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub (mit anschliessendem Ferienbezug) im März 2021 auf 50% zu reduzieren. Die dadurch freigewordenen 50 Stellenprozente wurden mit einem Stellvertreter Leiterin Finanzen in der Person von B. besetzt. Dieser hatte während des Mutterschaftsurlaubs und Ferienbezugs von A. ein Vollzeitpensum in dieser Funktion inne.