5. Somit sind die Haftungsvoraussetzungen mangels eines substantiiert geltend gemachten Schadens und mangels einer widerrechtlichen Grundbuchführung nicht erfüllt. Die Klage wäre folglich – falls darauf eingetreten werden dürfte – abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist auf die Klage nicht einzutreten. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Klägerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des Beklagten nicht geschuldet (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). - 14 -