Darin liegt keine unentschuldbare Fehlleistung oder kein schwerwiegender Irrtum, die bzw. der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Auch aus diesem Grund liegt in der Abweisung des angemeldeten Rechtsgeschäfts betreffend die "Aufteilung eines selbständigen und dauernden Baurechts und die Neuumschreibung des selbständigen und dauernden Baurechts mit Handänderungen und Dienstbarkeitsbegründungen (Mutationstabelle S. Nr. D)" keine pflichtwidrige Grundbuchführung, die einen Haftungsanspruch nach Art. 955 ZGB begründen könnte.