Es ist anzunehmen, dass der Grund für das Vorgehen des Bundesgerichts sowie dasjenige der Klägerin darin lag, dass zum massgeblichen Zeitpunkt keine einheitliche Praxis und/oder Rechtauffassung bestanden und die Doktrin sich mit der betreffenden Rechtsfrage lediglich kursorisch befasst hatte (BGE 147 III 1 Erw. 5.6). Somit hatte das Grundbuchamt Q. im Rahmen des streitbetroffenen Eintragungsverfahrens nicht eine eindeutige Gesetzesbestimmung auszulegen und/oder einen Rechtsgrundsatz anzuwenden, der durch ständige Rechtsprechung oder durch unbestrittene Lehre verankert war.