der Grundbuchanmeldung im Hinblick auf die Eintragbarkeit des Rechtsgeschäfts ein Privatrechtsgutachten bei Prof. Dr. iur. D. ein. Es ist anzunehmen, dass der Grund für das Vorgehen des Bundesgerichts sowie dasjenige der Klägerin darin lag, dass zum massgeblichen Zeitpunkt keine einheitliche Praxis und/oder Rechtauffassung bestanden und die Doktrin sich mit der betreffenden Rechtsfrage lediglich kursorisch befasst hatte (BGE 147 III 1 Erw.